Statuten

I. Grundlegende Bestimmungen

Art 1 Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen "Verband Schulleitungspersonen des Kantons St. Gallen" (VSL SG) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort seines Präsidenten oder seiner Präsidentin.
1.2 Der VSL SG ist eine Mitgliedorganisation des VSL CH (Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz). Dadurch sind die Mitglieder des VSL SG automatisch Mitglieder des VSL CH.

Art 2 Zweck

Der VSL SG
- behandelt standespolitische Fragen im Bereich der Schulleitung,
- fördert die fachliche Kompetenz der Schulleiterinnen und Schulleiter,
- wahrt die Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
- ist Ansprechstelle für die Anliegen der Schulleitungen,
- ist Kollektivmitglied beim VSL CH.

Art 3 Unabhängigkeit

Der VSL SG ist parteipolitisch neutral und religiös ungebunden.

II. Mitgliedschaft

Art 4 Mitglieder

Die Mitgliedschaft im VSL SG ist freiwillig.

Art 5 Kategorien

5.1 Der VSL SG setzt sich zusammen aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
5.2 Die Aktivmitglieder sind amtierende oder ehemalige Schulleiterinnen und Schulleiter.
5.3 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den VSL SG und dessen Anliegen verdient gemacht haben.

Art 6 Beitritt

Die Aufnahme in den VSL SG erfolgt mit der Bezahlung des ordentlichen Mitgliederbeitrags.

Art 7 Haftung

Die Mitglieder haften nur mit ihrem jährlichen Mitgliederbeitrag.

Art 8 Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Ein Austritt ist jeweils auf die nächste Generalversammlung möglich.

Art 9 Ausschluss

9.1 Mitglieder, die den Statuten des VSL SG zuwiderhandeln, ihre Interessen schädigen, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
9.2 Gegen den Ausschluss kann innert 20 Tagen bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.

III. Organisation

Art 10 Die Organe

Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsprüfungskommission

Art 11 Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSL SG. Der Generalversammlung gehören die Aktiv- und Ehrenmitglieder an.

Art 12 Einberufung der Generalversammlung

12.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Ankündigung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher.
12.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe einberufen werden, sofern wichtige Geschäfte dies erfordern.
12.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem durch mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden.
12.4 Die Fristen für die Ankündigung, die schriftliche Einladung und das Einbringen von Anträgen richten sich nach den Bestimmungen für die ordentliche Generalversammlung.

Art 13 Aufgaben der Generalversammlung

13.1 Der Generalversammlung unterstehen in-sbesondere folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Rechenschaftsberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
c) Festsetzung des Voranschlags und des Jahresbeitrags
d) Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstands
e) Wahl des Vorstandes und
f) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
g) Wahl der GPK- Mitglieder
h) Revision der Statuten
i) Behandlung sämtlicher Geschäfte, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden, insbesondere standespolitische Fragen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Behandlung von Anträgen
l) Festlegung der Entschädigung und Spesen von Vorstandsmitgliedern und Präsident oder Präsidentin
13.2 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten / bei der Präsidentin eingereicht werden.
13.3 Über Geschäfte oder Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
13.4 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
13.5 Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

Art 14 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

Art 15 Amtsdauer des Vorstandes

15.1 Die Mitglieder des Vorstandes und der Präsident/die Präsidentin werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
15.2 Ersatzwahlen während der Amtsperiode werden für den Rest der angebrochenen Periode vorgenommen.

Art 16 Aufgaben des Vorstandes

16.1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des VSL SG. Er leitet die Geschäfte des Verbandes und ist für deren Führung verantwortlich. Er konstituiert sich selber.
16.2 Er vertritt den VSL SG nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die ihm durch die Statuten oder von der Generalversammlung übertragen werden.
16.3 Dem Vorstand fallen insbesondere auch alle diejenigen Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Generalversammlung liegen.
16.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten oder der Präsidentin.

Art 17 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission

17.1 Die Mitglieder der GPK sind die Kontrollstelle über die Rechnungs- und Geschäftsführung des VSL SG. Die zwei Mitglieder erstatten über ihre Tätigkeit zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
17.2 Die zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

IV. Finanzen

Art 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres.

Art 19 Einnahmen

Die Einnahmen des VSL SG setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag aus dem Vereinsvermögen sowie aus allfälligen Zuwendungen, Spenden und übrigen Erträgen.

Art 20 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Im Mitgliederbeitrag ist der Beitrag zur Mitgliedschaft im VSL CH enthalten.

Art 21 Ausgaben

Aus der Vereinskasse werden die laufenden Verwaltungsaufgaben sowie die Entschädigung und allfälligen Besoldungen bestritten.

Art 22 Rechnungsführung

Die Rechnungsführung obliegt dem Kassier, der vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt wird.

V. Revision der Statuten

Art 23 Statutenrevision

23.1 Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn die Generalversammlung oder der Vorstand dies verlangen.
23.2 Der Vorstand ist verpflichtet, ein solches Begehren auf die Traktandenliste der nächst folgenden Generalversammlung aufzunehmen, welche darüber mit 2/3 Mehrheit beschliesst.

VI. Auflösung

Art 24 Zuständigkeit

24.1 Der VSL SG ist aufzulösen, wenn sich an einer Generalversammlung zwei Drittel der Mitglieder dafür entscheiden. Dabei erlischt auch die Kollektivmitgliedschaft beim VSL CH.
24.2 Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die letzte Generalversammlung.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art 25 Inkrafttreten

Die Statuten treten im Anschluss an die Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung 2009 in Kraft.

STATUTEN VSL SG vom 25. September 2002 / geändert am 14. Januar 2009
Der Präsident: F. Noser                                         Der Aktuar: M. Stark



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